|
|
|
Satzung der Musikkapelle Kestert e. V
§ 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Musikkapelle Kestert e.V. 2. Die Kapelle hat ihren Sitz in Kestert. § 2 Zweck, Aufgaben 1. Die Kapelle ist Mitglied im Landesmusikverband Rheinland-Pfalz e.V. 2. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der Blasmusik, sowie die Förderung der Jugend des Vereins in der musikalischen Grund- und Weiterbildung. 3. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch gemeinsame Proben, Auftritte zu kirchlichen und weltlichen Anlässen, sowie Veranstaltungen des Vereins (z. B. Konzerte, Musikfeste und gesellige Veranstaltungen.) 4. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 5. Die Kapelle ist ohne jede Absicht auf Gewinnerzielung selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kapelle fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Inaktives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. 3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig, gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins. 4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme mit. Die Ablehnung seines Antrages wird schriftlich mitgeteilt. 5. Bei einer Ablehnung hat der Antragsteller die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung anzurufen und um Aufnahme in den Verein zu bitten. In einem solchen Fall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in den Verein. 6. Auf Beschluss des Vorstandes können Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernannt werden: a) Aktive Mitglieder, die sich durch langjährige Mitgliedschaft und besondere Leistungen verdient gemacht haben, b) solche Personen, die den Verein durch außerordentlichen Beistand gefördert haben. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. 3. Ein Mitglied kann als Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel möglich. 4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins oder des Landesmusikverbandes verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen 1 Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds. 5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch am Inventar und am Vermögen des Vereins. § 5 Mitgliedsbeitrag und Umlagen 1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung des Vereins können Umlagen erhoben werden. 2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. 3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt. 4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und sofern sie wahlberechtigt sind, an den Vorstandswahlen teilzunehmen. 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins nach innen und außen nach besten Kräften zu wahren und die Versammlungsbeschlüsse zu respektieren. Das Inventar des Vereins, wie z. B. Uniform, Noten, Instrumente und Gerätschaften sind sorgfältig zu behandeln. Bei fahrlässiger Handhabung und den dabei entstandenen Schäden kann der einzelne für den Schadensersatz in vollem Umfang herangezogen werden. 3. Mitglieder, mit Ausnahme des Dirigenten, erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorsitzende, oder andere Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen ersetzt. 4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 8 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. 2. Der Termin wird mindestens 2 Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Bekanntmachungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley "Loreley-Echo" oder dessen Nachfolgeblatt unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt gegeben. 3. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer 2/3-Mehrheit über die Aufnahme in die Tagesordnung. § 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, b) die Entlastung des Vorstandes, c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und Umlagen, d) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, e) die Änderung der Satzung, f) Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, g) Entscheidungen über Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat und h) die Entscheidung über die Auflösung der Kapelle. 2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig und wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, leitet der 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. 3. Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese geheim und schriftlich durchgeführt werden. 4. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die mindestens 14 Jahre alt sind. 5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren. 6. Die Mitgliederversammlung wählt und fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und des Zwecks des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. a) Bei Vorstandswahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. b) Bei übrigen Abstimmungen hat der Versammlungsleiter bei Stimmengleichheit ein doppeltes Stimmrecht. § 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es er fordert, oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend. § 11 Der Vorstand und seine Aufgaben 1. Der Vorstand, mit Ausnahme der Dirigenten, wird für 2 Jahre gewählt. 2. Wählbar (§ 11 Nr. 5 und 6), ausgenommen der geschäftsführende Vorstand (§ 11 Nr. 3) sind alle Mitglieder, die mindestens 16 Jahre alt sind. In den geschäftsführenden Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die voll geschäftsfähig sind. 3. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die 1. Kassierer/in, je allein vertretungsberechtigt. 4. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: a) 1. Vorsitzende/r b) 2. Vorsitzende/r c) Schriftführer/in d) 1. Kassierer/in e) 2. Kassierer/in f) ein Beisitzer der aktiven Mitglieder g) ein Beisitzer der inaktiven Mitglieder h) Jugendbetreuer i) 1. Dirigent j) 2. Dirigent 5. Die Vorstandsmitglieder zu a) bis f) können nur aktive Mitglieder werden. Die Dirigenten werden nicht gewählt. 6. Das Vorstandsmitglied zu g) kann nur ein inaktives Mitglied werden. 7. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen. 8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mind. 50 % der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. 9. Der 1. Dirigent nimmt mit beratener Stimme an den Vorstandssitzungen teil. 10. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. 11. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. 12. Über die Vorstandssitzungen und die Beschlüsse sind ein Protokoll zu fertigen. 13. Der 1. Vorsitzende erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte. § 12 Kassengeschäfte 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Der/Die 1. Kassierer/in erledigt die Kassengeschäfte, soweit er/sie sie nicht an den/die 2. Kassierer/in delegiert. 3. Der/Die 1. Kassierer/in fertigt am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. 4. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen haben die Kasse zu prüfen und ihren Prüfbericht in der Mitgliederversammlung abzugeben. Sie haben das Recht, zu jeder Zeit die Kasse zu prüfen. Wählbar sind Mitglieder, die voll geschäftsfähig sind. 5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach § 2 notwendig ist. § 13 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins, mit mehr als drei Mitgliedern, kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Ist der Verein bis auf drei Mitglieder zusammengeschmolzen, so kann er auf Beschluss aufgelöst werden. Der Beschluss ist bei einfacher Mehrheit rechtskräftig. 3. Der Auflösungsbeschluss sowie das gesamte Vereinseigentum sind der Gemeindeverwaltung Kestert mit der Bestimmung zu übergeben, es zu verwalten, bis musikfreudige Einwohner der Gemeinde Kestert eine Musikkapelle mit den gleichen Bestrebungen, Zielen und Zwecken (§ 2 Nr. 2 bis 5), neu gründen wollen. 4. Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Gemeindeverwaltung das Vermögen mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. § 14 Salvatorische Klausel Sofern einzelne Regelungen dieser Satzung nichtig sind, so gilt dies nicht für die anderen Regelungen dieser Satzung. Die vorstehende Änderung der bestehenden Satzung vom 30.03.1985 ist durch die Mitgliederversammlung vom 02.04.05 rechtsgültig beschlossen worden. Kestert, den 02.04.05 ______________________________________ Unterschrift 1. Vorsitzender |
|
|
Impressum |